Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit dieser SchulMail informiere ich Sie gerne über die Beratungen der
Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder am gestrigen Mittwoch, den 10. Februar 2021, sowie über die
weitere Vorgehensweise zum Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen.
Die Maßnahmen der vergangenen Wochen zur Eindämmung der
Corona-Pandemie haben zu einer Reduzierung der Infektionszahlen und zu
einem Absinken der Inzidenzwerte geführt. Trotz dieser erfreulichen
Entwicklung müssen wir das Infektionsgeschehen weiterhin genau
beobachten und bei möglichen Schritten zur Öffnung der Schulen
besonnen und vorsichtig vorgehen. Während die bisherigen
Beschränkungen in allen Bereichen nahezu unverändert fortgesetzt
werden, sollen die gemeinsam erarbeiteten Spielräume wie angekündigt
für die schrittweise Erweiterung der Präsenzangebote im Bereich der
Bildung und Betreuung genutzt werden. In den Schulen können in einem
ersten Schritt hierbei vor allem die Schülerinnen und Schüler der
Primarstufe und der Abschlussklassen Berücksichtigung finden.
Im Vorfeld des Treffens der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder hat das Ministerium für Schule und
Bildung in den vergangenen Tagen mit zahlreichen am Schulleben
beteiligten Verbänden intensive und sehr konstruktive Gespräche
geführt. Wichtige Gesprächspartner waren dabei unter anderem
Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerverbände, der
Schulleitungsvereinigungen, der Elternverbände, der Kommunalen
Spitzenverbände, der Schulen in freier Trägerschaft und der
LandesschülerInnenvertretung sowie der Schulaufsicht. In diesen
Gesprächen standen neben den Abschlussklassen gerade auch die
besonderen Bedürfnisse der jüngeren Schülerinnen und Schüler, der
Schülerinnen und Schüler mit besonderen Unterstützungsbedarfen und
insgesamt ein Zuwachs an Präsenzunterricht im Zentrum der Interessen
und des Austausches. Nordrhein-Westfalen wird von den Möglichkeiten des
gestrigen Beschlusses im Interesse der Kinder und Jugendlichen
verantwortungsvoll Gebrauch machen und zunächst für die Schülerinnen
und Schüler der Abschlussklassen sowie der Primarstufe wieder
verstärkt Unterricht in Präsenz ermöglichen. Sobald sich die
Infektionslage weiter entspannt, werden wir aber auch eine Rückkehr
für die Schülerinnen und Schüler weiterer Jahrgangsstufen zumindest
in einem eingeschränkten Präsenzbetrieb prüfen und entscheiden.
Wichtig war den Beteiligten ebenso wie der Landesregierung, eine
Planungsperspektive aufzuzeigen und Lösungen für Modelle zum
Schulbetrieb zu etablieren, die einen Einstieg sicherstellen und darauf
aufbauend zugleich weitere Schritte zur Öffnung ermöglichen. Um den
Schulen und den Schulträgern den notwendigen Vorlauf zur Umsetzung zu
geben, werden alle relevanten Veränderungen zum Schulbetrieb auf der
Grundlage des gestrigen Beschlusses mit einem Vorlauf von 10 Wochentagen
ab Montag, den 22. Februar 2021, zur Umsetzung kommen.
Regelungen für die Primarstufe (Grund- und Förderschulen)
Ab Montag, den 22. Februar 2021, wird der Unterricht für Schülerinnen
und Schüler aller Jahrgangsstufen der Primarstufe in Form eines
Wechsels aus Präsenz- und Distanzunterricht wiederaufgenommen. Dabei
sind folgende Rahmenvorgaben zu beachten:
Ø Alle Schülerinnen und Schüler erhalten möglichst im selben Umfang
Präsenz- und Distanzunterricht. Dabei sind konstante Lerngruppen zu
bilden.
Ø Für das gesamte aus Präsenz- und Distanzunterricht bestehende
Unterrichtsangebot gelten auch im Wechselmodell die jeweiligen
Stundentafeln und Kernlehrpläne.
Ø In den Präsenzphasen des Unterrichts sollte nach Möglichkeit der
Unterricht in Deutsch, Mathematik sowie der Sachunterricht im
Vordergrund stehen. Grundsätzlich können jedoch alle Fächer sowohl im
Präsenz- als auch im Distanzunterricht erteilt werden.
Ø Bei den festzulegenden Intervallen zwischen Präsenz- und
Distanzunterricht erhalten die Schulen Gestaltungsspielräume und
treffen die dafür notwendigen Abstimmungen wie z.B. beim
Schülerspezialverkehr mit dem Schulträger.
Ø Angebote des Offenen Ganztags werden noch nicht regelhaft
aufgenommen.
Ø Zeitintervalle, bei denen Schülerinnen und Schüler länger als eine
Woche lang keinen Präsenzunterricht erhalten, sind unzulässig.
Ø Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung des Wechselmodells
trifft die Schulleitung. Sie informiert hierbei die Schulkonferenz und
die Schulaufsicht.
Ø Für Schülerinnen und Schüler, für die die Eltern an den Tagen des
Distanzunterrichtes keine Betreuung ermöglichen können, ist eine
pädagogische Betreuung in den Räumen der Schule oder anderen vom
Schulträger bereitgestellten Räumen zu gewährleisten. Hierfür ist
eine Anmeldung erforderlich (Formular siehe Anlage).
Ø Das Angebot steht Kindern mit OGS- bzw. Betreuungsvertrag zu den im
Normalbetrieb üblichen Zeiten zur Verfügung. Für Kinder ohne OGS-
bzw. Betreuungsvertrag kann sie im Rahmen der Unterrichtszeiten in
Anspruch genommen werden. Individuelle Regelungen können vor Ort
getroffen werden.
Ø Die regelmäßige Teilnahme an den Betreuungsangeboten ist
anzustreben. Ausnahmen können vor Ort entschieden werden.
Ø Es sollen möglichst konstante Betreuungsgruppen gebildet werden,
Gruppenzusammensetzungen sind zu dokumentieren. Es ist möglich, dass
die Kinder, die an den Betreuungsangeboten teilnehmen, durch die
Teilnahme am Präsenzunterricht und an der Betreuung pro Tag zwei feste
Bezugsgruppen haben.
Ø Die erweiterte Betreuung – auf Initiative der Schule – kann
weiterhin stattfinden. Das heißt, die Schule bietet Schülerinnen und
Schülern, die zu Hause keine lernförderliche Umgebung haben, an, ihre
Aufgaben in der Betreuung zu erledigen. Hierbei sollten insbesondere
Schülerinnen und Schüler der ersten und vierten Klasse in den Blick
genommen werden.
Ø Im Ganztag beschäftigtes Personal anderer Träger kann nach
Absprache auch in der Begleitung des Distanzunterrichts in den Räumen
der Schule bzw. in der pädagogischen Betreuung eingesetzt werden.
[…]
Besondere Regelungen im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung in
Förderschulen und im Gemeinsamen Lernen
Grundsätzlich gelten die oben genannten Regelungen auch für
Schülerinnen und Schüler in Förderschulen und im Gemeinsamen Lernen.
Allerdings sind mit Blick auf die unterschiedlichen
behinderungsspezifischen Ausprägungen folgende Gesichtspunkte zu
berücksichtigen:
Ø Neben den Klassen der Primarstufe kehren an den Förderschulen auch
die Abschlussklassen in den Präsenzunterricht zurück.
Ø Schülerinnen und Schüler, auch in höheren Altersstufen, die nicht
ohne Betreuung zu Hause am Distanzunterricht teilnehmen können –
insbesondere in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie
Körperliche und motorische Entwicklung – haben im Rahmen der
personellen Möglichkeiten der Förderschulen bzw. der Schulen des
Gemeinsamen Lernens einen Anspruch auf eine Betreuung in der Schule.
Ø Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung sowie
Körperliche und motorische Entwicklung, die nach § 9 Absatz 1
Schulgesetz grundsätzlich als Ganztagsschulen geführt werden, bieten
in den betroffenen Jahrgangsstufen auch weiterhin ganztägige
Präsenztage an. Bei personell bedingten, unvermeidlichen
Einschränkungen ist die Schulaufsicht zu informieren.
Ø Die zur Teilhabe an Bildung gemäß § 112 SGB IX bzw. § 35a SGB
VIII einzusetzenden Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter können auch
im häuslichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler unterstützen. Bei
der Entscheidung des Sozial- oder Jugendamtes über den Einsatz im
häuslichen Umfeld sind die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und
Schüler einzubeziehen. Die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und
Richtlinien des Robert Koch-Institutes sind zu beachten.
Regelungen für den Sportunterricht
Auch der Unterricht im Fach Sport findet grundsätzlich statt. Zu
beachten ist, dass Sportunterricht, wann immer es die Witterung
zulässt, im Freien stattfinden soll. Beim Sportunterricht in der
Sporthalle ist grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Nur
bei Phasen intensiver, körperlicher Ausdaueranstrengung soll auf das
Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden. Eine detailliierte
Übersicht zu den neuen Regelungen zur Durchführung von Sportunterricht
in Präsenz sind auf dem Schulsportportal www.schulsport-NRW.de
nachlesbar. Zur Durchführung von Distanzunterricht im Fach Sport und zu
Besonderheiten im Hinblick auf den Versicherungsschutz bestehen
Informationen, die mit der Unfallkasse NRW abgestimmt sind. Diese
Informationen sind ebenfalls unter www.schulsport-NRW.de abrufbar.
Die Sportstätten sind entsprechend zur Nutzung bereitzustellen.
Insbesondere für Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase,
die Sport als ein
Abiturfach haben, sind die Schulträger aufgefordert – gegebenenfalls
mit größerem Einzugsbereich – alle erforderlichen Sportstätten zur
Verfügung zu stellen.
[…]
Schutzpaket und zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten in
den Schulen
Schutzmasken:
Schon im vergangenen Jahr haben alle Schulen erste Lieferungen von
Schutzmasken bekommen. Inzwischen werden nur noch Masken nach dem FFP-2
bzw. N/KN95 Standard durch die Schulträger ausgeliefert.
Ab dem 15. Februar 2021 stehen solche Schutzmasken für alle Lehrkräfte
und sonstiges schulisches Personal – auch das Personal in der
Betreuung – in den Schulen zur Verfügung, insgesamt zwei Masken pro
Person und Präsenztag. Für Förderschulen und Schulen des Gemeinsamen
Lernens steht zusätzliche Schutzausstattung bereit.
Eine medizinisch begründete und ärztlich attestierte Befreiung von der
Maskenpflicht ist nach wie vor möglich.
Nach jetzigem Sachstand wird die Coronabetreuungsverordnung
(CoronaBetrVO) in ihrer ab dem 15. Februar 2021 geltenden Fassung
erweiterte Regelungen zum Maskentragen im Schulgebäude und auf dem
Schulgelände vorsehen. Wir werden Sie rechtzeitig informieren, möchten
aber auch darum bitten, von den verschiedenen Möglichkeiten der
Information im Internet Gebrauch zu machen (z.B.
https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw ).
Testungen:
Darüber hinaus gilt schon seit dem 11. Januar 2021 die Zusage, dass
sich alle an der Schule Tätigen bis zu den Osterferien insgesamt sechs
Mal bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten kostenfrei und anlasslos
testen lassen können. Bescheinigungen werden von den Schulen
ausgestellt.
Dieses Testangebot wird ab sofort erweitert. Zunächst bis zu den
Osterferien sind zwei Tests pro Woche möglich. Die Tests werden mit
PoC-Tests ebenfalls bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten
durchgeführt; bei Verdacht erfolgt ein nachgelagerter PCR-Test zur
Abklärung.
Schutz von sogenannten Risikogruppen:
Nach wie vor führt die Zugehörigkeit zu einer sogenannten Risikogruppe
auf Nachweis zu einer Befreiung von der Pflicht, Präsenzunterricht zu
erteilen. Die entsprechenden Erlasse gelten zunächst bis zu den
Osterferien fort.
Die bislang für schwangere Lehrkräfte geltenden Regelungen werden ab
sofort dahin erweitert, dass Schwangere grundsätzlich keinen Dienst
mehr vor Ort in der Schule zu leisten haben.
Aktuelle Hygieneempfehlungen:
Ihnen allen bekannt sind die _ „Hinweise und Verhaltensempfehlungen
für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19 des
Städtetages NRW, des Landkreistages NRW, des Städte- und
Gemeindebundes NRW und des Ministeriums für Schule und Bildung in
Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und
der Unfallkasse NRW“_. Sie stehen im Bildungsportal NRW zur Verfügung
und werden bei Änderungen der Coronaschutz- oder der
Coronabetreuungsverordnung ständig aktualisiert. In Verbindung mit der
oben bereits
angekündigten Überarbeitung der Coronabetreuungsverordnung steht hier
kurzfristig eine Aktualisierung bevor.
Weitere Maßnahmen
Um Sie bei der weiteren Planung der kommenden Wochen zu unterstützen,
möchte ich Sie heute darüber hinaus noch über folgende Entscheidungen
informieren:
Verschiebung von VERA 8 und VERA 3
Die ursprünglich in der Klasse 8 für den Zeitraum vom 2. März bis zum
19. März 2021 vorgesehenen Lernstanderhebungen/Vergleichsarbeiten (VERA
8) werden auf den Beginn des kommenden Schuljahres (frühestens
September 2021) verschoben. Dies gilt ebenfalls für die ursprünglich
zwischen dem 22. April und dem 5. Mai 2021 vorgesehenen
Vergleichsarbeiten in der Klasse 3 der Primarstufe (VERA 3). Frühestens
im September 2021 werden diese Lernstanderhebungen dann in den Klassen 4
und 9 durchgeführt. Sie können hiermit den Lehrkräften zu Beginn des
kommenden Schuljahres Aufschluss über bestehende Lernlücken
ermöglichen. Nähere Informationen zu VERA erhalten Sie in Kürze mit
einer gesonderten SchulMail.
Reduzierung der Zahl vorgeschriebener Klassenarbeiten
Mit einem gesonderten Erlass wird in Kürze die nach den
Verwaltungsvorschriften zu § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Sekundarstufe I (APO-SI) vorgeschriebene Anzahl der Klassenarbeiten in
diesem Jahr reduziert. Im ersten Halbjahr ausgebliebene Klassenarbeiten
müssen – sofern nicht bereits geschehen – nicht nachgeholt werden.
Im zweiten Halbjahr sind zwei Leistungen im Beurteilungsbereich
„Schriftliche Arbeiten“ zu erbringen. Die ZP 10 gilt als eine dieser
zwei Leistungen. Die in den Ausbildungsordnungen eröffnete
Möglichkeit, eine schriftliche Arbeit durch eine andere Form der
Leistungserbringung zu ersetzen, bleibt bestehen. Mit diesem Schritt
wollen wir der Tatsache Rechnung tragen, dass in den vergangenen Wochen
Distanzunterricht stattgefunden hat und eine Rückkehr in den
Präsenzunterricht nicht in erster Line zur schriftlichen
Leistungsüberprüfung dienen sollte. Zugleich wird sichergestellt, dass
die Schülerinnen und Schüler auch im Distanzunterricht regelmäßige
Rückmeldungen durch ihre Lehrkräfte erhalten und mehr als eine
Leistung erbracht wird, um das Gewicht einer einzelnen Leistung nicht zu
groß werden zu lassen.
Fortsetzung der Ferienprogramme
Die Förderung von außerschulischen Angeboten zur Aufarbeitung der
Pandemiefolgen im Bildungsbereich wird erneut möglich sein. Die
Förderrichtlinien werden – auch mit dem Ziel einer weiteren
Flexibilisierung – gegenwärtig angepasst. Der Haushalts- und
Finanzausschuss des Landtags hat durch Beschluss vom 3. Februar 2021
bereits Fördermittel in Höhe von insgesamt 36 Mio. Euro für den
Zeitraum bis zum Ende der Sommerferien 2022 bereitgestellt. Damit wird
den Trägern der Maßnahmen und Ihren Schulen eine langfristige
Perspektive im Interesse der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
Förderanträge können weiterhin durch Schulträger und weitere
Bildungsanbieter gestellt werden. Die außerschulischen Angebote sollen
einerseits vor allem das erfolgreiche Anknüpfen an schulische
Lernprozesse und die Vorbereitung auf Prüfungen, die in den Schulen
stattfinden, unterstützen, andererseits Schülerinnen und Schüler in
ihrer persönlichen Entwicklung stärken. Die Schulen werden gebeten,
die Maßnahmen zu unterstützen, indem zum Beispiel Schülerinnen und
Schüler und ihre Eltern auf Angebote hingewiesen oder individuelle
Förderpläne zur Verfügung gestellt werden.
Nähere Informationen zu den einzelnen
Förderrichtlinien werden mit einer separaten SchulMail in den nächsten
Tagen bekannt gegeben.
[…]
Aussetzung der Erhebungen zur Unterrichtsausfallstatistik
Die Erhebung der Unterrichtsstatistik wird bis zu den Osterferien
ausgesetzt. Dies gilt sowohl für die Wochenmeldung als auch für die
Detailerhebung. Das derzeitige Unterrichtsgeschehen kann mit der auf
einen normalen Unterrichtsbetrieb in Präsenz ausgelegten
Unterrichtsstatistik nicht hinreichend realistisch abgebildet werden.
Mit dem Aussetzen der Erhebung ist zudem eine Entlastung der beteiligten
Schulen verbunden. Ich möchte Sie jedoch weiterhin um Teilnahme an der
wöchentlichen COSMO-Erhebung sowie anlassbezogenen Erhebungen bitten,
deren Zahl und Umfang auf das Nötigste beschränkt ist. Die von Ihnen
hier übermittelten Daten sind wichtige Grundlagen für die von der
Landesregierung in den kommenden Wochen zu treffenden Entscheidungen.
Klassenfahrten bis zu den Sommerferien
Bereits aktuell ist die Durchführung von Schulfahrten (BASS 14-12 Nr.2)
für die Zeit bis zum 31. März 2021 unzulässig. Wegen der anhaltend
pandemiebedingten Unsicherheiten gilt dies ab sofort auch für die Zeit
vom 1. April bis zum 5. Juli 2021. Ein entsprechender Runderlass ergeht
in Kürze. Mit Runderlass vom 10. Dezember 2020 hat das Land erklärt:
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden grundsätzlich
die vom Vertragspartner (z.B. Reiseveranstalter, Transportunternehmen,
Hotel oder Jugendherberge) rechtmäßig in Rechnung gestellten und
nachgewiesenen Stornierungskosten für alle abzusagenden Schulfahrten,
die vor dem 24. März 2020 für den Zeitraum 1. November 2020 bis 31.
März 2021 gebucht worden sind, übernommen. Dies gilt auch für
Schulfahrten, die zwischen den Oster- und den Sommerferien 2021
durchgeführt werden sollten, wenn diese Fahrten vor dem 24. März 2020
gebucht wurden. Zusätzlich werden anfallende Gebühren für Umbuchungen
übernommen, wenn hierdurch gegenüber der Absage eine Reduktion der
Kosten bewirkt werden konnte oder kann.
Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen, den Schulbetrieb in Ihren
Schulen für die kommenden Wochen vorzubereiten.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter
<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<
Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und
Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an
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